Expertenforum

Führerausweisentzug

Von Raphael Haltiner
10.07.2009 17:01:21
«Kann der Führerausweis wegen zu schnellen Fahrens im Ausland in der Schweiz entzogen werden?»

Ja. Der Führerausweisentzug ist eine präventive und erzieherische Massnahme, quasi ein Mahnfinger. Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass der Täter bei einer schweren Verkehrsregelverletzung im Ausland dasselbe auch auf hiesigen Strassen tun könnte. Die gesetzliche Grundlage bietet hier Art. 16cbis SVG.

Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein: Erstens braucht es ein rechtskräftiges Fahrverbot einer zuständigen ausländischen Behörde nach dem Recht des Tatort-Staates. Das heisst, für die Beurteilung von Geschwindigkeitsdelikten auf deutschen Autobahnen ist deutsches Recht anwendbar. Punkteabzüge (z.B. Flensburg) genügen noch nicht. Zweitens muss die Tat eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung nach schweizerischem Recht darstellen. Dies ist nach herrschender Praxis der Fall, ungeachtet sonst günstiger Verhältnisse, bei einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 21 km/h innerorts, 26 km/h ausserorts und 31 km/h auf der Autobahn. Auch bei Entzügen wegen Auslandtaten gilt das sogenannte Kaskadensystem. Danach erhöht sich die Mindestentzugsdauer für Wiederholungstäter quasi exponentiell. Der Gesetzgeber beabsichtigte diesen Effekt ganz im Sinne eines Damoklesschwerts. Die entziehende Schweizer Behörde, in der Regel das Strassenverkehrsamt im Wohnsitzkanton des Täters, darf im Einzelfall die Mindestentzugsdauer unterschreiten, um Härtefälle zu vermeiden.

Wichtigste Voraussetzung für einen inländischen Entzug ist allerdings die Benachrichtigung des Strassenverkehrsamtes durch die ausländische Behörde. Nach geltendem zwischenstaatlichen Recht mit allen Nachbarstaaten ist der Tatort-Staat nämlich noch nicht verpflichtet, die Schweizer Behörde zu informieren. «Via Sicura» soll dies ändern. Für den Moment gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter.



Raphael Haltiner ist Jurist und verfasste seine Diplomarbeit im Strassenverkehrsrecht. Haben auch Sie Fragen rechtlicher Natur, dann schreiben Sie uns an toeff@motorpresse.ch